Mit einer Zwangsvollstreckung soll der Anspruch eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner durchgesetzt werden. Mit anderen Worten: Der Gerichtsvollzieher steht mit einem Vollstreckungsbescheid vor der Tür und möchte die Geldforderung des Antragstellers eintreiben, indem er Pfändungen, Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen durchführt oder eine Zwangshypothek eintragen lässt.
Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht "von Amts wegen" - sondern nur auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingeleitet. Dieser wird nur positiv beschieden, wenn der Antragsteller die Vollstreckungsbescheid-Urkunde im Original vorweisen kann. Die Zwangsvollstreckung darf nur vom Gerichtsvollzieher durchgeführt werden. Jede Form von Selbsthilfe ist verboten.
Die Zwangsvollstreckung ist nicht mehr abwendbar. Lediglich die Zwangsmaßnahmen (Pfändung usw.) des Gerichtsvollziehers lassen sich abwenden, in dem die geforderte Geldsumme bezahlt wird. Wer die Forderung des Antragsstellers für unberechtigt hält, sollte schon gegen den Mahnbescheid Einspruch einlegen.